interne Revision

interne Revision
interne Prüfung. 1. Begriff: a) Funktional entspricht die i.R. einer  Prüfung durch unternehmensangehörige (mit der Unternehmung durch arbeitsvertragliche Beziehungen verbundene), prozessunabhängige ( Prozessabhängigkeit) Personen.
- b) Im klassischen institutionellen Sinn ist i.R. eine mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben befasste Stelle oder Stellengesamtheit (z.B. Abteilung) in der Unternehmung; oft mit der Bezeichnung Innenrevision. Bei Konzernen spricht man von  Konzernrevision.
- 2. Abgrenzung: Der Aufgabenbereich der i.R. besteht in Überwachung durch Prüfungen, nicht in  Kontrollen.
- I.R. ist nicht mit  Controlling gleichzusetzen, dessen Tätigkeitsfeld sehr viel weiter zu fassen ist. Die Grenzen zwischen i.R. und Controlling sind fließend. Während die i.R. schwerpunktmäßig vergangenheitsorientierte Prüfungen durchführt, widmet sich das Controlling auch und v.a. der zukunftsorientierten Überwachung.
- 3. Aufgaben: Als organisatorische Einheit (Stelle, Stellenmehrheit) hat die i.R. die Aufgabe, die Unternehmungsleitung in der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Die Prüfungen dienen nicht nur der Einhaltung von Planvorgaben, sondern v.a. der Information von Entscheidungsträgern. Interne Prüfungen können beliebige Bereiche der Unternehmung betreffen, mit Ausnahme der Unternehmensführung, die die Prüfungsaufträge erteilt (Weisungsbindung erzeugt Abhängigkeit).
- a) Hauptaufgaben: (1) Prüfung im Finanz- und Rechnungswesen ( Financial Auditing): Im Wesentlichen Ordnungsmäßigkeitsprüfungen, einschließlich der Prüfung auf dolose Handlungen. Der traditionelle Prüfungsbereich der i.R.; auch heute von großem Gewicht, da sich betriebliche Vorgänge im Rechnungswesen niederschlagen und dieses, einschließlich der Kostenrechnung, einen wesentlichen Teilbereich des  Informationssystems der Unternehmung darstellt. (2) Prüfung im organisatorischen Bereich ( Operational Auditing): Nicht nur Prüfung der Einhaltung von unternehmensinternen Regeln, sondern auch deren Wirkungsweise auf ihre Zielentsprechung hin; die Bedeutung dieser Prüfungen nimmt ständig zu. Im Wesentlichen Zweckmäßigkeitsprüfungen; zu prüfen ist die Zweckmäßigkeit der  Aufbauorganisation (Organisationsstruktur) und der  Ablauforganisation (Aufgabenabwicklung) im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung, einschließlich der Verbindungen und Beziehungen verschiedener Bereiche.
- b) Nebenaufgaben: Verschiedene Dienstleistungsaufgaben, die oft nur in sehr losem Zusammenhang mit der eigentlichen prüferischen Tätigkeit stehen oder mit ihr nichts zu tun haben, z.B. Inventurmitwirkung.
- 4. Verbindung zur Beratungs- und Begutachtungsfunktion:  Beratung und  Begutachtung sind andere Funktionen als die Prüfung; in der Praxis werden sie jedoch häufig von der i.R. wahrgenommen. Dadurch Nutzung der hohen fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter der i.R.; problematisch ist aber der Verlust an Unabhängigkeit ( Prozessabhängigkeit).
- 5. Organisatorische Einbindung: Abhängig von den Aufgaben der betreffenden Unternehmung. Der Unterstützungsfunktion der i.R. entspricht die Einrichtung einer Stabsstelle bzw. -abteilung ( Stab) auf Unternehmungsleitungsebene, die einer  Instanz nebengeordnet ist. Bei Zuordnung zu Zwischeninstanzen kann die notwendige Unabhängigkeit verloren gehen. Die i.R. in Form einer Stabsabteilung kann ihrerseits unterschiedlich nach Verrichtungs- und Objektkriterien organisiert sein; die konkrete Ausgestaltung muss sich wiederum an Zweckmäßigkeitsaspekten der einzelnen Unternehmung orientieren. Die i.R. muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben weit reichende Informationsrechte erhalten.
- 6. Beziehung zur gesetzlich vorgeschriebenen  Jahresabschlussprüfung: Dem Prüfer eines gesetzlichen Jahresabschlusses ist es nicht gestattet, Prüfungsergebnisse und -urteile der i.R. unreflektiert zu übernehmen oder mit ihr, z.B. im Wege der Arbeitsteilung, zusammenzuarbeiten; er würde gegen die ihm berufsrechtlich auferlegte Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit ( Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) verstoßen. Der Abschlussprüfer kann die Erkenntnisse der i.R. jedoch im Rahmen der zur Planung seiner Prüfung erforderlichen Informationsgewinnung, v.a. zur Erkundung von Schwachstellen, berücksichtigen sowie einzelne  Feststellungen aus  Systemprüfungen und aussagenbezogenen Prüfungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Feststellungen Dritter übernehmen.

Lexikon der Economics. 2013.

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